Satzung des "Verein zur Förderung der Freiwilligen Feuerwehr Weltersburg e.V." (Stand: 16.03.2019)


§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

(1)  Der Verein trägt den Namen „Verein zur Förderung der Freiwilligen Feuerwehr Weltersburg“.

(2)  Der Sitz des Vereins ist 56459 Weltersburg.

(3)  Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom Anfang März bis Ende Februar des Folgejahres.

(4)  Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(5)  Nach seiner Eintragung in das Vereinsregister führt der Verein den Zusatz „e.V.“


§ 2 Gemeinnützigkeit

(1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweiligen gültigen Fassung.

(2)  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.

(4)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(5)  Der Verein ist politisch und religiös neutral.


§ 3 Zweck des Vereins

(1)  Zweck des Vereins ist die Förderung des Feuerschutzes § 52 AO, Nr. 12 sowie die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr § 52 AO, Nr. 11.

(2)  Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a)    Ideelle und materielle Unterstützung der Feuerwehr in der Gemeinde Weltersburg,

b)    Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen

c)    Betreuung und Förderung der Jugendfeuerwehr,

d)    Betreuung und Förderung der Alterskameraden

e)    Öffentlichkeitsarbeit

f)    Beratung in Fragen des Brandschutzes, der allgemeinen Hilfe, des Katastrophenschutzes und des Rettungswesens 

g)    Gewinnung von aktiven und fördernden Mitgliedern


§ 4 Mitglieder des Vereins

(1)  Der Verein besteht aus

a)    den Mitgliedern des Einsatzdienstes,

b)    den Mitgliedern der Jugendfeuerwehr,

c)    den Mitgliedern der Alterskameraden,

d)    den fördernden Mitgliedern,

e)    den Ehrenmitgliedern.


§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)  Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

(2)  Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsvorstand.

(3) Mitglieder des Einsatzdienstes sind solche, die aktiv der Feuerwehr als gemeindliche Einrichtung gemäß Landesgesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (LBKG) in der jeweils gültigen Fassung angehören. Dazu gehören auch die First Responder als Teileinheit des Einsatzdienstes, die bei medizinischen Notfällen zur Überbrückung des therapiefreien Intervalls bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes Erste Hilfe leistet und bei Bedarf die weiteren Maßnahmen unterstützt.

(4)  Mitglieder der Jugendfeuerwehr sind solche, die aktiv der Jugendabteilung der Feuerwehr angehören.

(5) Mitglieder der Alterskameraden sind Feuerwehrangehörige, die aus dem aktiven Dienst in der Feuerwehr Weltersburg ausgeschieden sind.

(6)  Fördernde Mitglieder, auch als „Passive“ bezeichnet, sind solche, die durch ihren Beitritt ideell und materiell ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden und den Verein in geeigneter Weise unterstützen wollen.

(7)  Mitglieder und Persönlichkeiten (auch Persönlichkeiten die keine Mitglieder sind), welche sich besondere Verdienste um den Verein oder das Feuerwehrwesen erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft endet durch den Tod eines Mitglieds.

(2)  Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vereinsvorstand, mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

(3)  Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist u.a. Auszusprechen wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt.

(4)  Der Ausschluss kann außerdem erfolgen, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist.

(5)  Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Der Betroffene hat ein Recht auf Anhörung durch den Vorstand.

(6)  Über den Ausschluss der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

(7)  Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein.


§ 7 Mittel

(1)  Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht durch:

a)   jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliedsversammlung festzusetzen ist, und die bei Abschluss einer Unfallversicherung für die Vereinsmitglieder um eine Umlage der Versicherungsbeiträge aufgestockt werden,

b)   freiwillige Zuwendungen (z.B. Spenden), die bei entsprechender Zweckbindung durch den Spender ausschließlich zu diesem Verwendung finden.

c)    Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln,

d)   eventuelle Einnahmen aus öffentlichen Veranstaltungen.

(2)  Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Beitrags befreit.


§ 8 Organe des Vereins

(1)  Die Organe des Vereins sind:

a)   die Mitgliederversammlung

b)   der Vereinsvorstand


§ 9 Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist oberstes Beschlussorgan.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 14-tägigen Frist einzuberufen, die Einberufung erfolgt schriftlich oder im Presseorgan der Verbandsgemeinde Westerburg.

(3)  Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.

(4)  Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelten Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.


§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1)  Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a)    Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,

b)    die Wahl der Mitglieder des Vereinsvorstandes,

c)    die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

d)   die Genehmigung der Jahresrechnung,

e)   die Entlastung des Vereinsvorstandes,

f)    die Wahl von zwei Kassenprüfern,

g)   Beschlussfassung über Satzungsänderung,

h)   Beschlussfassung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft,

i)    Entscheidung über die Beschwerden von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein,

j)    Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(2)  Bei der Wahl der Kassenprüfer gilt, dass die Wahl für maximal zwei Jahre erfolgt. Der Turnus ist so zu wählen, dass in jedem Jahr einer der beiden Prüfer ausgetauscht wird. Als Kassenprüfer kann jede natürliche Person gewählt werden, die mindestens das 18. Lebensjahr vollendet hat und nicht dem Vorstand angehört. Der Kassenprüfer bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Eine direkte Wiederwahl ist nicht zulässig.


§ 11 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

(1)  Stimmberechtigt sind alle Mitglieder die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

(2)  Juristische Personen haben eine Stimme.

(3)  Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist.

(4)  Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegeben en Stimmen. Abstimmung erfolgt grundsätzlich offen.

(5)  Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.

(6)  Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.


§ 12 Vereinsvorstand

(1)  Der Vereinsvorstand besteht aus:

a)   dem Vorsitzenden,

b)   dem stellvertretenden Vorsitzenden,

c)   dem 1. Kassierer

d)   dem 2. Kassierer

e)   dem Schriftführer

(2)  Vereinsvorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassierer. Jeder ist alleine vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird geregelt, dass der Stellvertreter und der Kassierer (in dieser Reihenfolge) nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden zur Vertretung befugt sind.

(3) Der Vereinsvorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Er hat die erforderlichen Beschlüsse herbeizuführen und die Mitglieder angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

(4)  Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung aus den eigenen Reihen jeweils für die Dauer von drei Jahren gewählt.

(5)  Wählbar sind nur natürliche Personen die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(6)  Der Vereinsvorstand wird durch folgende Beisitzer ergänzt:

a)    dem Wehrführer

b)    dem stellvertretenden Wehrführer

c)    dem Leiter der First-Responder Gruppe

d)    dem Jugendfeuerwehrwart

Ist eine der vier genannten Personen bereits auf Grund eines Amtes nach §12 Abs. 1 Mitglied im Vorstand, bleibt der jeweilige Beisitzerposten unbesetzt.

(7)  Der Vorsitzende lädt die Mitglieder zu der Mitgliederversammlung ein und leitet die Versammlung. Er beruft mindestens zweimal jährlich eine Vorstandsitzung ein und leitet diese. Über die in der Vorstandsitzung gefaßten Beschlüsse und die wesentlichen erörterten Angelegenheiten ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

(8)  Kann im Rahmen der Mitgliederversammlung kein Vereinsvorstand gewählt werden, so ist mit dreiwöchiger Frist und entsprechender Tageordnung eine außergewöhnliche Mitgliederversammlung zu diesem Zweck einberufen.

(9)  Der Vereinsvorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Stimmberechtigt sind die Vorstandsmitglieder nach Abs. 1 sowie die Beisitzer. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(10)  Presseveröffentlichungen (außer Mitteilungen) sind vor der Weitergabe an Presseorgane dem Vorsitzenden vorzulegen.


§ 13 Rechnungswesen

(1)  Der Kassierer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.

(2)  Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende, oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, eine Auszahlungsanordnung erteilt hat.

(3)  Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.

(4)  Der Vorsitzende und der stellvertr. Vorsitzende können je Geschäftsjahr bis zu einem Betrag von 200,- € frei verfügen. Höhere Ausgaben können nur mit Vorstandsbeschluß getätigt werden.

(5)  Am Ende des Geschäftsjahres legen die unter (4) genannten Personen den Kassenprüfern gegenüber Rechnung ab.

(6)  Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte auf sachliche und rechnerische Richtigkeit (nicht aber Zweckmäßigkeit) und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.


§ 14 Auflösung

(1)  Der Verein wird aufgelöst wenn:

a)    die Mitgliederversammlung durch zwei Drittel Mehrheit die Auflösung beschließt,

b)    durch die Mitgliederversammlung kein neuer Vereinsvorstand im Sinne §12 Abs. 8 bestimmt werden kann.

(2)  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Ortsgemeinde Weltersburg, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des Feuerwehrwesens in der Gemeinde Weltersburg zu verwenden hat.

(3)  Wenn die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stell-

vertreter als Liquidatoren jeweils einzeln vertretungsbefugt.


§ 15 Schlussbestimmungen

(1)  Um die Lesbarkeit zu vereinfachen wurde in der Satzung jeweils nur die männliche Form verwendet. Alle Personenbezeichnungen gelten aber gleichermaßen für alle Geschlechter.

§ 16 Inkrafttreten

 

(1)  Diese Satzung wurde am 16.03.2019 von der Mitgliederversammlung beschlossen. sie tritt mit dem Tag der Beschlussfassung in Kraft.